Mon 5. Feb. 2024, 1:26:22 |
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Hallo Ronzo zu deiner Eingangsfrage habe ich das hier gefunden, ein Beitrag aus einem Forum aus 2010, es war und ist also eine Kann-Vorschrift in D.
Ich hatte auch in den 2000ern noch Autos ohne Parklichtfunktion!
§51c StVZO
Zitat
§ 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln
(1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.
(2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein:
eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder
eine Begrenzungsleuchte und eine Schlußleuchte oder
eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder
je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen.
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Ich glaube sie getrennte Verkabelung und Absicherung der einzelnen Lampen sollte dazu dienen, dass immer noch auf einer Seite in Standlicht vorne oder Rücklicht leuchtet, auch wenn eine Seite kaputt geht oder sie Sicherung durchbrennt. Das war glaube ich so ein Sicherheitsaspekt….
Spannend ist, dass Parklicht nur innerorts genutzt wersen darf, ausserorts muss immer volles Standlicht eingeschaltet werden.
§17 Stvo
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 17 Beleuchtung
(1) ….
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
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Editiert am Mon 5. Feb. 2024, 1:34:37 von Mm43
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