"... ab sofort möglich"
Sehe ich nicht so. Hier der Wortlaut der VO als pdf-Datei:
"http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0770-16.pdf
Artikel 9 der VO enthält die Regelungen zum Inkrafttreten ( = S. 69 der pdf-Datei).
Die in Art. 9 Abs. 1 enthaltene Grundsatzregelung lautet:
"Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 am .......... (erster Tag des siebenten auf die Verkündung folgenden Monats) in Kraft."
Die das Saisonkennzeichen betreffenden Regelungen sind in Art. 1 der Änderungs-VO enthalten (Änderung der Fahrzeugszulssungsverordnung). Somit greifen die Ausnahmeregelungen des Art. 9, Abs. 2 und 3 nicht und es bleibt bei der Anwendung der Grundbestimmung des Art. 9 Abs. 1.
Ausgehend von einer Verkündung der Änderungsverordnung im Februar diesen Jahres würden die neuen Regelungen zum Saisonkennzeichen nach meinem Verständnis somit am 1. September 2017 wirksam.
Jürgen
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