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Thu 25. Sep. 2014, 18:30:15 |
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@ Olli
man beachte insbesondere den letzten Absatz ;-)
Auszug aus $32 StVO
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/19/EU (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17) geändert worden ist,
lichttechnische Einrichtungen,
Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,
Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
Reifenschadenanzeiger,
Reifendruckanzeiger,
ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und
die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.
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