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Keine H-Zulassung bei Gasumrüstung?

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Wegen neueres Modell Gastank usw. anstatt altmodische Variante: wie ist was zu verstehen bezüglich Nachrüstungen/Umbauten und 10 Jahres Regelung:
Wenn z.B. ein früher Amazon mit Einkreisbremsanlage original kein BKV hatte und das Nachfolgemodell (deutlich innerhalb 10 Jahre) hatte ja wohl einen: darf ich beim H dann nur mit ein originaler Girling BKV nachrüsten oder auch mit ein neuer Ersatz BKV von z.B. Lockheed den es erst viel später als die 10 Jahre gibt?

Selbstverständlich ist man immer irgendwie abhängig vom Prüfer, aber ich denke das man mit einem solchem Dokument wie das 1962er schon ein gutes Argument in den Händen hat bzw. bei mancher Prüfer eine neue Sicht hierzu entstehen lassen kann (vielleicht gehen einige davon aus das LPG etwas neues ist) bzw. er hiermit seine Entscheidung auf ein Dokument anstatt einer Meinung schieben kann.

Seit wann LPG Anlagen etwas moderner sind (und daher ähnlich an die heutige, obwohl die 1962er sehr vergleichbar mit einfache heutige ist) habe ich noch nicht recherchiert, eventuell wäre dies auch schon innerhalb der 10 Jahres Regelung. In der NL gibt es LPG übrigens schon seit 1955 und in D seit 1935 (seit wann in PKW habe ich nicht so schnell gefunden).

Aber was meinen diejenigen dazu die eine LPG Anlage und H zusammen eingetragen bekommen haben, wie hat dies geklappt?
Und diejenigen wobei es nicht geklappt hat: welche Argumente wurden herangezogen?

Grüsse, Rudi


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