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Fri 16. Nov. 2012, 13:54:57 |
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Moin gents,
es handelt sich also nicht um eine Bußgeldforderung, sondern um einen private Parkgebühr gemäß der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkplatzbetreibers, die durch Nutzung des Parkplatzes vermutlich akzeptiert werden. Also Zivilrecht statt Strafrecht (also Ordnungswidrgikeitenrecht). Und da sieht die Sache schon ganz anders aus.
Müssen zur Beitreibung einer Bußgeldforderung tatsächlich die deutschen Behörden bemüht werden, so kann sich der private Parkplatzbetreiber einen x-beliebigen Rechtsanwalt oder ein x-beliebiges zugelassenes Inkassobüro zur Beitreibung der Parkgebühr in Deutschland aussuchen. Selbstverständlich kann der Parkplatzbetreiber die Parkgebührenforderung auch verkaufen. Verkäufe aller möglichen Forderungen ist teilweise usus bei deutschen Inkassobüros. Folglich kann sodann die Forderung auch auf dem Mahnwege beigetrieben werden. Über die praktische Umsetzung der Beweisführung vor Gericht seitens des Rechtsanwaltes werde ich mich hier mal nicht weiter auslassen.
Tenor: Forderung berechtigt, Bearbeitungsgebühren des Rechtsanwaltes ggf. zu hoch sofern überhaupt zulässig. Beitreibung und/oder Vollstreckung durch den Rechtsanwalt aufwändig/müheselig.
Schöne Grüße
Dietrich
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